Allgemeine Lizenz- und Geschäftsbedingungen (ALGB)
der DÜRR NDT GmbH & Co. KG
für die Lizenzierung und Nutzung von Software-Produkten
I. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Vertragsgegenstand
1.1. Gegenstand dieser Allgemeinen Lizenz- und Geschäftsbedingungen (Ziffer I. = AGB; Ziffer II. = ALB, Ziffern III. ff. = BLB, zusammen in der Folge auch „ALGB“ oder „Bedingungen“ genannt) ist die Nutzung der Software-Produkte der DÜRR NDT GmbH & Co. KG (in der Folge auch „Anbieter“ genannt) jeweils mit den enthaltenen Programmkomponenten und –, wenn im Einzelfall vereinbart – zusätzlichen Modulen (in der Folge in ihrer Gesamtheit auch „Software“ oder „Software-Produkte“ genannt) und der mit der Software angebotenen/beauftragten Dienste durch den Kunden (in der Folge auch „Nutzer“ genannt).
1.2. Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote des Anbieters erfolgen auf der Grundlage dieser Bedingungen. Es gelten jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuelle Version der Bedingungen des Anbieters.
1.3. Diese ALGB gelten ausschließlich; Gegenbestätigungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch, wenn die Angebotsabgabe oder Angebotsannahme des Kunden unter Hinweis der vorrangigen Geltung der eigenen AGB erfolgt oder, wenn der Anbieter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung/Leistung vorbehaltlos ausführt.
1.4. Abweichenden Regelungen des Nutzers wird hiermit ausdrücklich widersprochen; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch dann nicht, wenn der Anbieter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.5. Gibt es ein konkretes Angebot des Anbieters gegenüber dem Kunden, so ist dieses Angebot wesentlicher Bestandteil dieser ALGB und geht bei Widersprüchen mit diesen ALGB vor.
1.6. Der Anbieter schließt grundsätzlich keine Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB). Vertragspartner der diesen AGB zugrunde liegenden Verträge und Geschäftsbeziehungen sind ausschließlich Gewerbetreibende bzw. Unternehmer (§ 14 BGB). Der Kunde versichert mit Abschluss des Vertrages mit dem Anbieter, dass er als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt, also in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit.
1.7. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Anbieter, und zwar auch, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2. Vertragsinhalt, Zustandekommen des Vertrages
2.1. Vertragsinhalt ist – abhängig von der konkreten Bestellung bzw. Vereinbarung im Einzelfall – entweder der Kauf (Softwareüberlassung auf Dauer gegen fixen Kaufpreis), die Vermietung (kostenpflichtige Nutzungsmöglichkeit auf Zeit) oder die Leihe (kostenfreie Nutzungsmöglichkeit auf Zeit) von Software. Andere Leistungen, wie z.B. Installation der Software, Einweisung, Schulung o.ä. hat der Kunde grundsätzlich selbst vorzunehmen, es sei denn, diese Leistung ist ausdrücklich Gegenstand der Vereinbarung und damit Teil der Leistung des Anbieters.
2.2. Alle Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine verbindliche Zusicherung erfolgt. Sie stellen lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden dar. Eine Bestellung ist nur verbindlich, wenn der Anbieter sie bestätigt oder ihr durch Ermöglichung der Nutzung der Software bzw. Erbringung der Leistung nachkommt.
2.3. Soweit Angestellte des Anbieters Garantien abgeben, sind diese nur wirksam, wenn sie durch die Geschäftsleitung des Anbieters schriftlich bestätigt werden.
3. Allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1. Der Kunde unterstützt den Anbieter bei der Erfüllung der Leistungspflichten im Rahmen des Zumutbaren. Insbesondere hat er alle Informationen zu erteilen, die zur Erbringung der vertraglichen Leistung erforderlich sind und die der Anbieter von Kunden benötigt. Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor, soweit nichts anderes vereinbart ist. Diese Mitwirkungspflichten sind Hauptleistungspflichten des Kunden.
3.2. Soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, beispielsweise durch Vereinbarung von verbindlichen Leistungszeitpunkten, sind vereinbarte Leistungen aktiv vom Kunden beim Anbieter abzurufen bzw. anzufragen, wie beispielsweise die Inbetriebnahme der Software (Ersteinweisung). Das gilt nicht für die Erbringung von Hauptleistungspflichten, wie bspw. die Ermöglichung der Nutzung von Software, die der Anbieter unaufgefordert vornimmt.
4. Vertriebswege, Reseller Paddle Payments Ltd., Vergütung, Digitaler Rechnungsversand
4.1. Lizenzen für die Software-Produkte des Anbieters werden grundsätzlich über bestimmte Vertriebspartner des Anbieters oder über den Anbieter selbst angeboten. Die Zahlungsabwicklung erfolgt sodann über den betreffenden Vertriebspartner oder den Anbieter selbst.
4.2. Es besteht auch die Möglichkeit, Software des Anbieters über den Reseller Paddle Payments Ltd. zu lizenzieren. In diesem Falle erfolgt die Rechnungsstellung und Zahlungsabwicklung über die Paddle Payments Ltd., Limerick House, Limerick Lane, Newbridge, Kildare, Irland. Die Lizenzierung der Software erfolgt ungeachtet dessen durch den Anbieter als Lizenzgeber und diese Bedingungen gelten uneingeschränkt auch in diesen Fällen.
4.3. Der Nutzer schuldet die im Zusammenhang mit dem Angebot angegebene Vergütung. Jede über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehende Tätigkeit bzw. Leistung des Anbieters ist vom Kunden gesondert zu vergüten.
4.4. Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die vom Anbieter für diese Leistung in der aktuellen Preisliste oder üblicherweise verlangten Vergütungssätze als üblich.
4.5. Rechnungen werden ausschließlich in digitaler Form per E-Mail versandt.
5. Zahlung, Fälligkeit
5.1. Alle genannten Preise verstehen sich grundsätzlich als Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.2. Für bestimmte Software-Produkte gibt es folgende abweichende Möglichkeiten:
5.2.1. Bestimmte Software-Produkte (bspw. die Software-Produkte Vet-Exam Pro und VisionX Vet) können in der Version Basis in Kombination mit dem Kauf eines entsprechenden Geräts kostenfrei hinzulizenziert werden. Diese Software-Produkte können jedoch auch ohne ein solches Gerät zum Listenpreis erworben werden.
5.2.2. Bestimmte Software-Produkte (bspw. die Software Vet-Exam Pro Viewer) kann kostenfrei im Internet genutzt werden.
5.3. Alle Beträge sind – soweit nicht abweichend vereinbart – sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig und jeweils in voller Höhe ohne Abzug zu zahlen.
5.4. Der Anbieter ist bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, als Mindestschaden Verzugszinsen und sonstigen Verzugsschaden in gesetzlicher Höhe gemäß § 288 BGB zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen weiteren Schaden oder höhere Zinsen aus einem anderen Rechtsgrund geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.
5.5. Ein vom Anbieter nicht zu vertretener Untergang des Vertragsgegenstandes nach Gefahrübergang auf den Kunden lässt die Zahlungsverpflichtung des Kunden unberührt.
6. Datensicherung
6.1. Der Kunde ist in eigener Verantwortung verpflichtet, sich durch Datensicherung vor Datenverlust angemessen, das heißt regelmäßig gefahrentsprechend, mindestens jedoch täglich zu schützen, um bei Verlust der Daten die Rekonstruktion derselben zu gewährleisten.
6.2. Da die Neuinstallation von Software, aber auch die Veränderung der Software bzw. Eingriffe in die Software das Risiko eines Datenverlusts mit sich bringt, ist der Kunde verpflichtet, vor Neuinstallation oder Veränderung der installierten Software bzw. vor der Vornahme von Mängelbeseitigungsarbeiten des Anbieters durch umfassende Datensicherung Vorsorge gegen Datenverlust zu treffen, soweit nicht der Anbieter selbst ausdrücklich die Vornahme der Datensicherung versprochen hat.
7. Haftung
7.1. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung dieser Vertragspflichten haftet der Anbieter nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
7.2. Die Regelung in Ziffer 7.1. gilt auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
7.3. Die Haftung des Anbieters nach dem Produkthaftungsgesetz, dem Datenschutzrecht und sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften sowie im Rahmen schriftlich übernommener Garantien bleibt unberührt.
7.4. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zu Gunsten von Mitarbeitern, Vertretern und Organen des Anbieters.
7.5. Schadensersatzansprüche gegen den Anbieter sind ausgeschlossen, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung im Verantwortungsbereich des Kunden nicht eingetreten wäre. Bei der Lieferung von Software gilt dies jedenfalls dann, wenn der Anbieter den Kunden ordnungsgemäß in die Datensicherung eingewiesen hat, bspw. durch entsprechende Hinweise im Rahmen der Anwendungsdokumentation bzw. Hilfefunktion. Im Übrigen wird die Haftung für Datenverlust außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und der Gefährdungslage entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
7.6. Der Kunde verpflichtet sich, seine Daten regelmäßig auf Schadsoftware (bspw. Viren) zu prüfen. Der Anbieter haftet nicht für Schäden oder Datenverluste durch Schadsoftware, wenn der Kunde die Prüfung unterlassen hat und dies ursächlich für den Schaden war und nur soweit der Kunde den Schadenseintritt durch eine tägliche Programm- oder Datensicherung, soweit er nach Ziffer 6. dazu verpflichtet ist, hätte verhindern können.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Im Falle eines Softwarekaufs, welcher eine endgültigen Eigentumsübergang der konkreten Softwarekopie auf den Kunden mit sich bringt, gilt, dass der Anbieter sich das Eigentum an der Software bis zur ihrer vollständigen Bezahlung vorbehält.
9. Lieferung, Liefertermine, Lieferschwierigkeiten, Höhere Gewalt, Teillieferungen
9.1. Der Anbieter liefert die Software durch Zurverfügungstellung im Browser und/oder die konkrete Zurverfügungstellung einer Downloadmöglichkeit für den Kunden.
9.2. Angaben zu Liefer- oder Leistungszeitpunkten sind unverbindlich. Verbindliche Liefer- oder Leistungstermine müssen ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
9.3. Falls der Anbieter ohne eigenes Verschulden zur Lieferung der bestellten Ware oder zur Erbringung der Leistung nicht in der Lage ist, weil zur Belieferung des Kunden ein Deckungsgeschäft mit einem Lieferanten geschlossen wurde und der Lieferant seine vertraglichen Verpflichtungen sodann nicht erfüllt, ist der Anbieter dem Kunden gegenüber zum Rücktritt berechtigt. Der Anbieter informiert den Kunden in diesem Fall unverzüglich über die fehlende Liefermöglichkeit. Falls die Bezahlung des Kaufpreises bereits erfolgt ist, wird dieser unverzüglich zurückerstattet.
9.4. Solange der Anbieter (a) auf die Mitwirkung oder Informationen des Kunden wartet oder (b) durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben oder im Betrieb des Anbieters (im letzteren Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände, wie Krieg, Naturkatastrophen, Pandemien u.ä. in seinen Leistungen behindert ist („höhere Gewalt“), gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung („Ausfallzeit“) als verlängert und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. Der Anbieter teilt dem Kunden derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als 3 Monate an, werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten frei.
9.5. Wurden im Falle der Ziffer 9.3. und 9.4. im Hinblick auf die Lieferung / Leistung bereits Zahlungen durch den Kunden vorgenommen, sind diese zurückzuerstatten. Für bereits erbrachte Leistungen bzw. Lieferungen im Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt kann jedoch der auf diese Leistungen bzw. Lieferung entfallende Teil der vereinbarten Vergütung verlangt werden. Im Übrigen bestehen Ansprüche für beide Parteien in diesen Fällen nicht.
9.6. Teillieferungen bzw. Teilleistungen sind zulässig, soweit nicht der Kunde erkennbar kein Interesse an ihnen hat oder ihm diese erkennbar nicht zumutbar sind. Teillieferungen sind vom Kunden in diesen Fällen anzunehmen.
10. Untersuchungs- und Rügepflicht für Unternehmer
10.1. Den Kunden trifft in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen des Anbieters in Durchführung dieses Vertrages eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB. Der Kunde hat die Ware demgemäß unverzüglich auf ihre Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu überprüfen und dabei entdeckte Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
10.2. Versäumt der Kunde die rechtzeitige Untersuchung oder Mängelanzeige, gilt die gelieferte Ware als genehmigt, es sei denn der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Versteckte später entdeckte Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt.
10.3. Die Mängelanzeige hat jeweils schriftlich zu erfolgen und den gerügten Mangel genau zu beschreiben.
11. Geheimhaltung und Datenschutz
11.1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und/oder Geschäftsgeheimnissen („Betriebsgeheimnisse“) des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung dieses Vertrages zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen des Anbieters gehören insbesondere die Vertragsgegenstände (bspw. Software) und die nach diesem Vertrag erbrachten Leistungen.
11.2. Der Kunde wird Vertragsgegenstände Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnisse erforderlich und zulässig ist. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu Vertragsgegenständen gewährt, über die Rechte des Anbieters an den Vertragsgegenständen und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Informationen nur im Umfang nach Ziff. 11.1. verpflichten, soweit die betreffenden Personen nicht aus anderen Rechtsgründen zur Geheimhaltung mindestens in vorstehendem Umfang verpflichtet sind.
11.3. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Betriebsgeheimnisse, die (a) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner bereits offenkundig oder der anderen Vertragspartei bekannt waren; (b) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner ohne Verschulden der anderen Vertragspartei offenkundig geworden sind; (c) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner der anderen Vertragspartei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind; (d) die von einer Vertragspartei eigenständig, ohne Nutzung der Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners, entwickelt worden sind; (e) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen – vorausgesetzt, die veröffentlichende Partei informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder (f) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Betriebsgeheimnisse auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund dieses Vertrages gestattet ist.
11.4. Der Anbieter hält die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere wenn ihm Zugang zum Betrieb oder zu Hard- und Software des Kunden gewährt wird. Er stellt sicher, dass seine Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten, insbesondere verpflichtet er sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis. Der Anbieter bezweckt keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen des Anbieters. Die personenbezogenen Daten werden vom Anbieter in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt.
11.5. Soweit der Kunde im Rahmen der Nutzung der Software personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, wird der Kunde sicherstellen, dass er dies in rechtmäßiger Art und Weise tut und – falls einschlägig – die geltenden Datenschutzregelungen einhält. Die Verantwortung hierfür liegt ausschließlich beim Kunden.
12. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
12.1. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche vom Anbieter unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
12.2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
12.3. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ohne vorherige Einwilligung durch den Anbieter abzutreten oder zu übertragen.
13. Vertragssprache, Sprachfassungen
13.1. Vertragssprache und Sprache für Erklärungen im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages ist Deutsch. Wenn diese ALGB und weitere Vertragstexte auch in anderen Sprachen, bspw. in Englisch, angeboten werden, so erfolgt dies ausschließlich zu Verständniszwecken.
13.2. Übersetzungen dieser ALGB und zugehöriger Texte entfalten keine rechtlich verbindliche Wirkung. Die rechtlich allein verbindliche Fassung bleibt stets die deutsche Sprachfassung.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
14.1. Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird der Firmensitz des Anbieters vereinbart. Gerichtsstand für alle Ansprüche, auch für Klagen aus dem Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozess ist ebenfalls der Sitz des Anbieters. Klagt der Anbieter, ist er auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Nutzers/Kunden zu wählen. Das Recht beider Parteien, um einstweiligen Rechtsschutz vor den nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten nachzusuchen, bleibt unberührt.
14.2. Es findet deutsches Recht Anwendung, unter Ausschluss internationaler Bestimmungen, wie dem UN-Kaufrecht (CISG). Verweist dieses Recht auf ausländische Rechtsordnungen (Rück- und Weiterverweisungen), sind diese Verweisungen unwirksam.
15. Änderungen der Geschäftsbedingungen
15.1. Der Anbieter behält sich das Recht vor, diese ALGB zu ändern. Im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses wird der Kunde über die Änderungen ausdrücklich informiert und auf die – hervorgehobenen – geänderten Passagen hingewiesen. Gibt der Kunde nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach Information über die Neufassung zu erkennen, dass er die Neufassung nicht akzeptiert, gilt dies als stillschweigende Zustimmung und das Vertragsverhältnis gilt ab diesem Zeitpunkt unter Einbeziehung der Neufassung fort. Anderenfalls wird das Vertragsverhältnis unter Geltung der unveränderten Fassung der AGB fortgeführt. Der Anbieter verpflichtet sich, mit der Information über die gewünschten Änderungen den Kunden auf diese Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen.
16. Salvatorische Klausel
16.1. Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden oder sollte sich hierin eine Lücke befinden, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
16.2. Ergeben sich in der praktischen Anwendung des Vertrages der Parteien Lücken, die die Parteien nicht vorhergesehen haben oder wird die Unwirksamkeit einer Regelung rechtskräftig oder von beiden Parteien übereinstimmend festgestellt, werden diese bemüht sein, die Lücke oder die unwirksame Regelung in sachlicher, am wirtschaftlichen Zweck des Vertrages orientierter, angemessener Weise ausfüllen bzw. ersetzen.
II. Allgemeine Lizenzbedingungen (ALB)
Die folgenden allgemeinen Lizenzbedingungen gelten stets im Falle der Lizenzierung einer Software von DÜRR NDT (in der Folge auch „Anbieter“ genannt) durch den Kunden (in der Folge auch „Nutzer“ genannt). Sie ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ziffer I. im Hinblick auf Besonderheiten der Softwareüberlassung. Im Falle von Abweichungen bzw. Widersprüchen gehen die Allgemeinen Lizenzbedingungen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
Bitte beachten Sie ebenso die in den folgenden römischen Ziffern geregelten besonderen Lizenzbedingungen, die jeweils für bestimmte Lizenzmodelle bzw. für bestimmte Software-Produkte des Anbieters gelten und ggf. abweichende Regelungen enthalten. Im Falle von Abweichungen bzw. Widersprüchen gehen die besonderen Lizenzbedingungen den allgemeinen Lizenzbedingungen vor.
1. Vertragsgegenstand
1.1. Gegenstand dieser allgemeinen Lizenzbedingungen ist die Lizenzierung und Nutzung eines der Softwareprodukte des Anbieters (bspw. D-Tect X, instandt, Vet-Exam Pro, VisionX Vet) mit allen Programmkomponenten und –, wenn im Einzelfall vereinbart – zusätzlichen Modulen (in der Folge auch „Software“ oder „Software-Produkt“) und der in der Software angebotenen Dienste durch den Kunden. Soweit für bestimmte Software-Produkte besondere Lizenzbedingungen gelten (vgl. Ziffern III. ff.), gehen diese den allgemeinen Lizenzbedingungen vor.
1.2. Es gelten jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Lizenzbedingungen.
1.3. Ergänzend zu diesen Lizenzbedingungen gelten stets die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters gemäß Ziffer I. dieses Dokuments. Soweit diese Lizenzbedingungen bestimmte Regelungen nicht oder nicht vollständig enthalten, ist auf die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zurückzugreifen. Hinsichtlich verschiedener Lizenzmodelle bzw. einzelner Software-Produkte gelten ggf. zusätzlich jeweils die besonderen Lizenzbedingungen („BLB“) des jeweiligen Software-Produkts (vgl. Ziffern III. ff.), die diesen ALB vorgehen.
2. Nutzungsumfang
2.1. Mit Abschluss der Vereinbarung über die Überlassung der Software räumt der Anbieter dem Kunden das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht ein, die Software in maschinenlesbarer Form (Objektcode) sowie das Begleitmaterial (Programmbeschreibung, Dokumentation in digitaler Form) für die Laufzeit dieser Vereinbarung bzw. beim Softwarekauf ohne zeitliche Beschränkung und nach den folgenden Bestimmungen zu nutzen.
2.2. Ein darüberhinausgehender Erwerb von Rechten an der Software ist mit der Nutzungsrechts-einräumung nicht verbunden. Der Anbieter behält sich im Übrigen alle Rechte an der Software vor, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart.
2.3. Dem Nutzer ist es grundsätzlich untersagt, den Objektcode der Software zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), zu reassemblen oder in sonstiger Weise zu bearbeiten oder zu ändern. Zum Dekompilieren der Software ist der Nutzer nur in den Grenzen des § 69 e UrhG berechtigt und erst, wenn der Anbieter nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen.
2.4. Außer bei reinen SaaS-Produkten bzw. solchen Software-Produkten, die ausschließlich über das Internet bzw. den Webbrowser aufgerufen werden können, gilt:
2.4.1. Jegliche Vervielfältigung der Software, sowie des Begleitmaterials ist untersagt. Ausgenommen hiervon ist die einmalige Installation der Software auf die Fest¬platte und das Herunterladen oder Ausdrucken von Daten aus der laufenden Anwendung heraus. Vom Vervielfältigungsverbot ausgenommen ist ferner die Erstellung einer Sicherungskopie, soweit dies für die Sicherung künftiger Benutzungen der Software zum vorausgesetzten Gebrauch notwendig ist. Die Befugnis des Vertragspartners zur Vervielfältigung des Programm-Codes unter den Voraussetzungen des § 69 d Abs. 1 UrhG bleibt unberührt.
2.4.2. Der Nutzer ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software i.S. des § 69 c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der Nutzer selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er dem Anbieter zwei Versuche, den Fehler zu beseitigen. Dem Nutzer stehen an erlaubten Bearbeitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte – über die nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinaus – nicht zu. Der Anbieter kann – gegen angemessene Vergütung – die Einräumung eines ausschließlichen oder nicht ausschließlichen, räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechts mit dem Recht der Unterlizenzvergabe, verlangen.
2.4.3. Eine Überlassung der Software an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters. Die Zustimmung darf nicht gegen Treu und Glauben verweigert werden. Ist vom Kunden nachgewiesen, dass sich der Dritte denselben Bedingungen unterwirft, der Kunde alle bei ihm befindlichen Kopien, Vervielfältigungen und Installationen der Software unwiederbringlich gelöscht hat und der Nutzer damit sein eigenes Nutzungsrecht nicht mehr ausüben wird, ist die Zustimmung zu erteilen. Das gilt nicht, wenn es sich bei dem Dritten um einen direkten Wettbewerber des Anbieters handelt oder der Anbieter andere vergleichbare berechtigte Interessen nachweisen kann.
2.4.4. Kennzeichnungen der Software, insbesondere Urheberrechtsvermerke, Marken, Seriennummern oder ähnliches dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.
2.5. Bei SaaS-Produkten bzw. solchen Software-Produkten, die ganz oder teilweise über das Internet bzw. den Webbrowser aufgerufen werden können, gilt: Die Weitergabe von Zugangsdaten für die Software bzw. die Ermöglichung der Nutzung durch Dritte, die nicht selbst vom Anbieter eine Nutzungsberechtigung erworben haben, ist grundsätzlich untersagt.
2.6. Dem Nutzer ist es nicht gestattet, die Software und das Begleitmaterial zu Erwerbszwecken zu vermieten.
2.7. Die Parteien vereinbaren, dass die Software in allen ihren Elementen einschließlich der grafischen Darstellung urheberrechtlich geschützt ist (§§ 69 a ff UrhG).
3. Nutzungsüberlassung, Preisliste
3.1. Der Anbieter überlässt dem Kunden für die vereinbarte Laufzeit des Vertrags (bzw. beim Softwarekauf ohne zeitliche Begrenzung) die Software zur Nutzung, wie aus dem zugehörigen Angebot bzw. Auftrag bzw. Bestellung ersichtlich. Einen Anspruch auf die Überlassung von Aktualisierungen der Software hat der Kunde – außer zum Zwecke der Mängelbeseitigung – nicht bzw. nur aufgrund gesonderter Vereinbarung (wie bspw. im Falle des Software-Produkts D-Tect X Basis, welches die ersten zwei Jahre Updates und Service beinhaltet). Die Software wird zum vertragsmäßigen Gebrauch entsprechend dem zugehörigen Angebot bzw. Auftrag und unter Berücksichtigung der Produktbeschreibung des Anbieters überlassen.
3.2. Die Höhe des Kaufpreises bzw. des Nutzungsentgelts (Miete), sowie die Zahlungskonditionen (Fälligkeit, Mindestvertragsdauer etc.) sind der Preisliste des Anbieters zu entnehmen.
4. Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden
4.1. Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifel hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter des Anbieters bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassen.
4.2. Die Einrichtung und der Erhalt einer funktionsfähigen und ausreichend dimensionierten Hard- und Softwareumgebung für die Nutzung der Software liegen in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Er muss diese ggf. in eigener Verantwortung auf seine Kosten dem erforderlichen Stand der Technik anpassen.
4.3. Der Kunde trifft in zumutbarem Umfang angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse).
4.4. Soweit der Kunde nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf der Anbieter davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen er in Berührung kommen kann, von diesem gesichert sind, es sei denn der Anbieter hat die Verpflichtung zur Datensicherung vorab ausdrücklich übernommen.
4.5. Die Software ist kein Archivdienst für Daten des Kunden. Der Anbieter kann daher keine Haftung und Gewähr für die Abrufbarkeit, Sicherheit und Speicherung der eingestellten Inhalte übernehmen.
4.6. Der Kunde wird während der Vertragsdauer sein IT-System entsprechend dem Stand der Technik anpassen bzw. aufrüsten, soweit dies für die Nutzung einer neuen bzw. aktualisierten Softwareversion erforderlich ist. Der Anbieter ist nicht verantwortlich für alle außerhalb seines Einflussbereiches befindlichen Umstände, die eine Nutzung der Software einschränken oder unmöglich machen, wie beispielsweise das Erfordernis des Einspielens neuer Versionen & Updates des Betriebssystems, der Treiber, der Datenbank oder sonstiger, zur Anwendung der Software erforderlichen Drittsoftware (Browser o.ä.). Die Hard- und Softwareumgebung muss vom Kunden somit in eigener Verantwortung auf seine Kosten dem aktuell erforderlichen Stand der Technik angepasst werden. Der Anbieter wird den Kunden hierbei soweit zumutbar und möglich unterstützen.
4.7. Der Kunde hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Software vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen.
5. Online-Konto (Account)
Wenn die Nutzung der Software und ihrer Funktionalitäten ein Online-Konto (nachfolgend auch „Account“ genannt) des Kunden erfordert oder ermöglicht, gilt folgendes:
5.1. Die vom Kunden im Rahmen der Erstellung des Accounts bzw. des Durchlaufens des Registrierungsprozesses gemachten Angaben müssen richtig und vollständig sein.
5.2. Jedes Online-Konto darf ausschließlich von dem sich registrierenden Nutzer genutzt werden und darf weder auf Dritte übertragen noch mit Dritten geteilt werden.
5.3. Der Kunde ist dafür verantwortlich, die Sicherheit und Vertraulichkeit seines Online-Kontos, insbesondere durch vertrauliche Behandlung der Zugangsdaten und Verschwiegenheit gegenüber Dritten diesbezüglich, zu wahren und er erklärt sich damit einverstanden, den Anbieter unverzüglich über die unerlaubte Nutzung des Online-Kontos, den diesbezüglichen Verdacht oder eine andere Sicherheitsverletzung zu informieren.
6. Automatische Updates
Wenn die automatisierte Aktualisierung der Software zum Vertragsgegenstand gehört, gilt folgendes:
6.1. Der Anbieter wird die Software automatisiert im Hintergrund ohne Zutun des Kunden durch Aufspielen sicherheitsrelevanter und/oder funktionaler Updates aktualisieren (Updates).
6.2. Sinn und Zweck der automatischen Updates liegt darin, dass wichtige Updates, die bspw. Sicherheitslücken schließen oder für die weitere stabile Funktion der Software erforderlich sind, so zuverlässig und unverzüglich eingespielt werden können. Außerdem haben so alle Kunden stets dieselben aktuellen Softwarestände. Denn nur die jeweils aktuelle Softwareversion wird vom Support zuverlässig unterstützt. Somit dienen die Updates insbesondere auch der Funktionalität, Stabilität und Sicherheit des Systems.
6.3. Die Updates finden im Hintergrund als so genannte „silent Updates“ statt. Die Software fragt hierbei automatisiert beim Anbieter an, ob eine neue Version für sie verfügbar ist. Sollte dem so sein, so wird das Update automatisch heruntergeladen und installiert. Ein Zugriff auf das IT-System des Kunden findet nicht statt. Der Anbieter hat bei diesem Vorgang keinerlei Zugriffsrechte auf den oder die Rechner des Nutzers. Personenbezogene Daten sind nicht betroffen.
7. Haftung im Falle des Erwerbs bei einem Dritten
7.1. Hat der Kunde die Software nicht direkt vom Anbieter erworben, sondern wirksam von einem Dritten, zum Beispiel über einen Vertriebspartner des Anbieters, so können vertragliche Gewährleistungs- und Haftungsansprüche des Kunden grundsätzlich nur direkt gegenüber dem Dritten als Verkäufer und nicht gegenüber dem Anbieter als Lizenzgeber geltend gemacht werden.
7.2. Ziffer 7.1. gilt nicht bei möglichen Ansprüchen direkt gegen den Anbieter als Hersteller der Software, wie insbesondere aus dem Produkthaftungsgesetz.
8. Änderung dieser Lizenzbedingungen
8.1. Der Anbieter behält sich das Recht vor, diese Lizenzbedingungen (sowohl die ALB, als auch die folgenden BLB) zu ändern. Im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses wird der Kunde über die Änderungen ausdrücklich informiert und auf die – hervorgehobenen – geänderten Passagen hingewiesen. Gibt der Kunde nicht innerhalb von sechs (6) Wochen nach Information über die Neufassung zu erkennen, dass er die Neufassung nicht akzeptiert, gilt dies als stillschweigende Zustimmung und das Vertragsverhältnis gilt ab diesem Zeitpunkt unter Einbeziehung der Neufassung fort. Gleiches gilt dann, wenn der Kunde vor Ablauf dieses Zeitpunkts aktiv die Geltung der Neufassung (bspw. durch einen „Klick“ auf den entsprechenden Button) akzeptiert. Anderenfalls gilt die Weigerung der Zustimmung durch den Kunden als Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt und das Vertragsverhältnis wird zu diesem Zeitpunkt beendet.
8.2. Der Anbieter wird mit der Information über die gewünschten Änderungen den Kunden auf diese Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
9. Einstellung des Dienstes und der Nutzungsmöglichkeit der Software
9.1. Wenn und soweit die Software kostenlos genutzt werden kann, behält sich der Anbieter das Recht vor, die Software (oder einen Teil davon) jederzeit mit vorheriger Ankündigung zu ändern oder einzustellen.
10. Lizenzierung über LicenseSpring
Wenn das Software-Produkt eine Lizenzierung über LicenseSpring vorsieht, gilt folgendes:
10.1. Bei der Lizenzierung über LicenseSpring wird die Gültigkeit der Lizenz für das Software-Produkt einmal täglich remote von einem Server des Anbieters geprüft. Die Software baut mithin im Hintergrund einmal pro Tag eine Verbindung mit dem Internet auf, um die Lizenz zu überprüfen.
10.2. Der Anbieter führt LicenseSpring durch, um seine berechtigten Interessen daran zu wahren, dass seine Software-Produkte ausschließlich mit gültiger Lizenz und innerhalb der vereinbarten Lizenz eingesetzt werden und damit zur Betrugsprävention. Der Kunde bemerkt die Überprüfung nicht. Die Perfomance oder Nutzbarkeit der Software ist durch LicenseSpring nicht beeinträchtigt. Ein Zugriff auf das IT-System des Kunden findet nicht statt. Der Anbieter hat bei diesem Vorgang keinerlei Zugriffsrechte auf den oder die Rechner des Nutzers. Personenbezogene Daten sind nicht betroffen. Es handelt sich um eine rein automatisierte technische Prüfung.
11. Prüfrechte (Audit)
11.1. Im Falle eines begründeten Anfangsverdachtes eines Verstoßes gegen die Lizenzbedingungen ist der Anbieter berechtigt, nach angemessener Vorankündigung von mindestens zwei Wochen zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten des Kunden in einem Zeitraum von maximal zwei Tagen die ordnungsgemäße Nutzung der lizenzierten Software durch den Kunden durch einen vorab namentlich zu benennenden öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen prüfen zu lassen. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Anbieter.
11.2. Der Anbieter ist berechtigt hierbei die Einhaltung dieser und ggf. weiter vereinbarter Bestimmungen zum Nutzungsumfang der Software prüfen zu lassen; dies beinhaltet auch das Recht zur Prüfung von einzelnen Computern und Servern. Über evtl. hierbei bekanntwerdende Informationen, die mit der Frage der Einhaltung der Lizenzbestimmungen nichts zu tun haben, wird der Sachverständige absolutes Stillschweigen bewahren. Er wird bei der Prüfung die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen gewährleisten.
11.3. Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter während einer solchen Prüfung auf eigene Kosten angemessen zu unterstützen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
11.4. Hat der Kunde nachweislich einen Schaden durch die Vornahme der Prüfung und kommt der Prüfer zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß gegen die Lizenzbestimmungen nicht vorliegt, wird der Anbieter den nachweislich entstandenen Schaden ersetzen.
11.5. Kommt eine Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Kunde die lizenzierte Software widerrechtlich bzw. nicht vereinbarungsgemäß nutzt, ist der Kunde zusätzlich zur Nachzahlung der dem Nutzungsumfang entsprechenden Gebühren und möglichen Schadensersatzes (fiktive Lizenzgebühren etc.) auch zum Ersatz der für die Prüfung angefallenen Kosten verpflichtet.
11.6. Nach Absprache zwischen Kunden und dem Anbieter kann das Audit auch durch eine lückenlose schriftliche Dokumentation des Nutzungsumfangs der lizenzierten Software durch den Kunden ersetzt werden.
12. Open Source Software, Drittsoftware
12.1. Die Nutzungsrechte für gegebenenfalls vom Anbieter mit ausgelieferter Open Source Software (im Folgenden „OSS“) bestimmen sich vorrangig nach den separaten eigenen Lizenzbestimmungen, unter denen die OSS der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird. Die verwendete OSS mit den zugehörigen Lizenzbedingungen ist auf der Webseite des Anbieters im Einzelnen aufgeführt und können dort jederzeit abgerufen werden.
12.2. Nutzungsrechte im Zusammenhang mit gegebenenfalls vom Anbieter ausgelieferter Drittsoftware, die in Verbindung mit Produkten des Anbieters genutzt werden, können und werden vom Anbieter nicht eingeräumt. Die Prüfung und Einhaltung der Lizenz- und Vertragsbedingungen des Drittanbieters liegt allein im Verantwortungsbereich des Kunden.
13. Künstliche Intelligenz
Wenn die Software Künstliche Intelligenz beinhaltet (bspw. D-Tect X AI und damit auch D-Tect X Subscription, welche D-Tect X AI enthält), gilt folgendes:
13.1. Wenn die Software Künstliche Intelligenz („KI“) enthält, wird dies entsprechend in der Produktbeschreibung angegeben. Eingesetzte KI-Modelle werden vom Anbieter selbst entwickelt und soweit möglich lokal beim Kunden bzw. auf den IT-Systemen des Anbieters oder von diesem genutzten IT-Systemen Dritter mit entsprechender vertraglicher Vereinbarung betrieben. Die KI stellt keine Datenübertragung zu einem außerhalb solcher vertraglichen Vereinbarungen stehenden Drittanbieter her.
13.2. Der Anbieter wird vom Kunden eingegebenen Daten nur mit dessen Einverständnis zu Trainingszwecken der KI verwenden.
III. Besondere Lizenzbedingungen für Kaufprodukte
Verschiedene Software-Produkte des Anbieters werden als Kaufprodukte angeboten (bspw. D-Tect X, instandt On-Premise, Vet-Exam Pro). Der Kunde erwirbt mithin Eigentum und eine zeitlich unbegrenzte Nutzungsmöglichkeit an diesen Software-Produkten. Für diese Kaufprodukte gelten die folgenden besonderen Bedingungen:
1. Vertragsgegenstand
1.1. Der Kunde erwirbt vom Anbieter die Software gemäß Angebot bzw. Bestellung bzw. Vereinbarung und die in die Software integrierte zugehörige Dokumentation in digitaler Form (nachfolgend „Software“ oder „Programm“) unter den hier vereinbarten Bedingungen.
1.2. Der Quellcode (Source Code) der Software ist nicht Teil der Software.
1.3. Für die Beschaffenheit der vom Anbieter gelieferten Software ist die dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung stehende Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich, die auch in der Anwendungsdokumentation beschrieben ist. Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit der Software schuldet der Anbieter nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung des Verkäufers und/oder des Herstellers, sowie deren Angestellten oder Vertriebspartner herleiten, es sei denn, der Anbieter hat die darüberhinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt.
1.4. Die Installation der Software gehört grundsätzlich nicht zum Leistungsumfang des Anbieters. Für die Installation der Software verweist der Anbieter auf die in der Anwendungsdokumentation beschriebenen Installationshinweise, insbesondere auf die Hard- und Softwareumgebung, die beim Kunden vorhanden sein muss.
2. Nutzungsumfang
2.1. Der Anbieter räumt dem Kunden - ausschließlich für dessen Geschäftszwecke - ein einfaches, zeitlich unbeschränktes, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an der Software, den zugehörigen Treibern sowie Schnittstellen mit allen zugehörigen Programmkomponenten sowie – soweit vereinbart – Zusatzmodulen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein.
2.2. Hat der Kunde die Software nicht direkt vom Anbieter, sondern von einem Dritten erworben, sind vertragliche Haftungs- und Gewährleistungsansprüche ausschließlich gegenüber dem Dritten, nicht gegenüber dem Anbieter geltend zu machen. Gesetzliche Ansprüche gegen den Anbieter nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlichen Regelungen, die einen direkten Anspruch des Kunden gegen den Anbieter ermöglichen bleiben hiervon unberührt.
2.3. Der Kunde ist zur Nutzung der Software über die in diesen Bedingungen eingeräumten Nutzungsrechte hinaus nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters berechtigt.
2.4. Soweit nicht dem Kunden nach diesen Bedingungen ausdrücklich Rechte eingeräumt sind, stehen alle Rechte an der Software (und aller vom Kunden angefertigter Kopien) – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte auf oder an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – ausschließlich dem Anbieter zu. Das gilt auch für Bearbeitungen der Software durch den Anbieter. Das Eigentum des Kunden an der von ihm erworbenen Programmkopie bleibt unberührt.
3. Zeitpunkt des Vertragsschlusses
3.1. Die Vereinbarung zur Softwareüberlassung unter den hier geregelten Bedingungen wird geschlossen,
3.1.1. sobald im Fall des Erwerbs der Software auf einem Datenträger der Kunde diese Bedingungen akzeptiert, indem er bei der Installation der Software die Schaltfläche „Akzeptieren“ durch Anklicken bestätigt, oder
3.1.2. sobald im Fall des Erwerbs der Software als Downloadprodukt (Webversion) diese Bedingungen vom Kunden akzeptiert worden sind, indem der Kunde vor dem Download die Schaltfläche „Akzeptieren“ durch Anklicken bestätigt hat.
3.2. Im Übrigen gelten diese Bedingungen dann als vereinbart, wenn der Kunde mit der Nutzung der Software in Kenntnis des Bestehens dieser Bedingungen beginnt.
4. Vervielfältigungsrechte, Dekompilieren, Programmänderungen
4.1. Vervielfältigungen der Software sowie der Anwendungsdokumentation sind nur zulässig, wenn dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des Programms vom Originaldatenträger auf dem Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher. Der Kunde ist zur Vervielfältigung der Software im Rahmen des vom Anwender genutzten Unternehmens- bzw. Praxisnetzwerkes berechtigt. Falls Zusatzmodule lizenziert werden, richten sich die Nutzungs- und Vervielfältigungsrechte des Anwenders ggf. ergänzend nach den besonderen Vereinbarungen für das jeweilige Zusatzmodul. Die Befugnis des Kunden zur Vervielfältigung des Programm-Codes unter den Voraussetzungen des § 69 d Abs. 1 UrhG bleibt unberührt. Sonstige Vervielfältigungen sind unzulässig.
4.2. Der Kunde darf Sicherungskopien von der Software nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter auf Anfrage über Anzahl, Speichermedium und Aufbewahrungsort der angefertigten Kopien zu unterrichten.
4.3. Urhebervermerke, Kennzeichen, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
4.4. Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software i.S. des § 69 c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der Kunde selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er dem Anbieter zwei Versuche, den Fehler zu beseitigen. Dem Kunden stehen an erlaubten Bearbeitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte – über die nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinaus – nicht zu. Der Anbieter kann – gegen angemessene Vergütung – die Einräumung eines ausschließlichen oder nicht ausschließlichen, räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechts mit dem Recht der Unterlizenzvergabe, verlangen.
4.5. Der Kunde ist zum Dekompilieren der Software nur in den Grenzen des § 69 e UrhG berechtigt und erst, wenn der Anbieter nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen.
4.6. Überlässt der Anbieter dem Kunden im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (z.B. Patches) oder eine Neuauflage des Vertragsgegenstandes (z.B. Update, Upgrade), die früher überlassene Vertragsgegenstände („Altsoftware“) ersetzt, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Vereinbarung. Stellt der Anbieter eine Neuauflage des Vertragsgegenstandes zur Verfügung, erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Kunden nach diesem Vertrag auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen des Anbieters, sobald der Kunde die neue Software produktiv nutzt.
5. Weiterveräußerung
5.1. Der Kunde darf die Software einschließlich der Dokumentation an Dritte veräußern oder verschenken, vorausgesetzt, der Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Bedingungen auch ihm gegenüber schriftlich gegenüber dem Anbieter einverstanden. Vor Weitergabe der Software muss der Kunde diese Bedingungen dem Dritten zur Kenntnisnahme vorlegen.
5.2. Im Fall der Weitergabe muss der Kunde dem Dritten sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandene Sicherheitskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien (und ggf. zugehörigen Datenbanken) vernichten und die weitere Nutzung der Software beenden. Dies hat der Kunde auf Anforderung des Anbieters an Eides statt zu versichern. Mit der Weitergabe erlischt das Recht des Kunden zur Programmnutzung.
5.3. Die gewerbliche Weitervermietung der Software ist untersagt.
6. Sach- und Rechtsmängel; sonstige Leistungsstörungen; Verjährung
6.1. Der Anbieter leistet nach den Regeln des Kaufrechts Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Software und dafür, dass ihrer Nutzung im vertraglichen Umfang durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen.
6.2. Der Anbieter leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt er nach seiner Wahl dem Kunden einen neuen, mangelfreien Softwarestand oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn der Anbieter dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.
6.3. Bei Rechtsmängeln leistet der Anbieter zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschafft er nach seiner Wahl dem Kunden eine rechtlich zulässige Nutzungsmöglichkeit an den gelieferten Vertragsgegenständen oder an geänderten gleichwertigen Vertragsgegenständen.
6.4. Der Anbieter ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat.
6.5. Der Kunde ist verpflichtet, einen neuen Softwarestand zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht zu erheblichen Nachteilen führt.
6.6. Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
6.7. Schlägt die Nachbesserung auch in der Nachfrist fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, außer es liegt ein unerheblicher Mangel vor. Der Anbieter kann nach Ablauf einer gem. Satz 1 gesetzten Frist verlangen, dass der Kunde seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt. Nach Fristablauf geht das Wahlrecht auf den Anbieter über.
6.8. Erbringt der Anbieter Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann er hierfür Vergütung entsprechend seiner üblichen Sätze verlangen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder nicht dem Anbieter zuzurechnen ist. Zu vergüten ist außerdem der Mehraufwand auf Seiten des Anbieters, der dadurch entsteht, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6.9. Behaupten Dritte Ansprüche, die den Kunden hindern, die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse wahrzunehmen, unterrichtet der Kunde den Anbieter unverzüglich schriftlich und umfassend. Er ermächtigt den Anbieter hiermit, Klagen gegen Dritte gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Wird der Kunde verklagt, stimmt er sich mit dem Anbieter ab und nimmt Prozesshandlungen, insbesondere Anerkenntnisse und Vergleiche, nur mit dessen Zustimmung vor.
6.10. Der Anbieter ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und den Kunden von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, soweit diese nicht auf dessen pflichtwidrigem Verhalten beruhen.
6.11. Aus sonstigen Pflichtverletzungen des Anbieters kann der Kunde Rechte nur herleiten, wenn er diese gegenüber dem Anbieter schriftlich gerügt und ihm eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt.
6.12. Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung bzw. Bereitstellung (sowie Benachrichtigung des Kunden hiervon) der Software; die gleiche Frist gilt für sonstige Ansprüche, gleich welcher Art, gegenüber dem Anbieter.
6.13. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Anbieters, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln i.S. des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB, sowie bei Garantien (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
7. Kaufpreis
7.1. Der Kaufpreis für die Software ist dem zugehörigen Angebot (bzw. der Auftragsbestätigung) oder der Preisliste des Anbieters zu entnehmen.
7.2. Bei Bereitstellung zum Abruf über das Internet trägt der Anbieter die Kosten dafür, die Software abrufbar ins Netz zu stellen, der Kunde die Kosten für den Abruf.
8. Demo-Versionen
8.1. Der Anbieter räumt dem Kunden ggf. die Möglichkeit ein, nutzungsbeschränkte Versionen der Software (Demo-Versionen) zu Testzwecken kostenfrei zu nutzen. Der Kunde kann sodann von der Demoversion der Software auf die Vollversion wechseln, indem er die Vollversion bei gleichzeitiger Registrierung freischaltet. Für die Freischaltung fallen die regulären Kosten für den Erwerb der Software an.
8.2. Der Anbieter übernimmt für Demo-Versionen keine Gewährleistung.
9. Wartungs- und Servicearbeiten, insbesondere Fernwartung
Nimmt der Anbieter auf Wunsch des Kunden Wartungs- und /oder Servicearbeiten an der auf der Hardware des Kunden installierten Software vor (nachfolgend „Arbeiten“), gelten folgende Bestimmungen für diese Arbeiten:
9.1. Die Preise für die Arbeiten richten sich nach der jeweils aktuellen Preisliste des Anbieters. Rechnungen des Anbieters sind spätestens zwei Wochen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Gewährleistungsarbeiten des Anbieters sind nicht vergütungspflichtig.
9.2. Der Kunde ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten des Anbieters eine Datensicherung anzulegen, die die vollständige Wiederherstellung der Daten des Kunden in vertretbarer Zeit ermöglicht.
9.3. Erfolgen die Arbeiten über ein Datenfernübertragungssystem ohne körperlichen Kontakt zur Hardware des Anwenders (nachfolgend „Fernwartung“), trägt der Kunde die Verantwortung für die Installation der Fernwartungssoftware des Drittherstellers auf seiner Hardware, insbesondere die Verantwortung für die Einhaltung der Lizenzbestimmungen der Fernwartungssoftware. Der Kunde trägt ferner die Verantwortung für die erforderliche Anknüpfung seiner Hard- und Software an das Datenfernübertragungssystem. Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die aus vom Anbieter nicht zu vertretenden Störungen des Datenfernübertragungssystems oder aus unberechtigten Zugriffen Dritter auf die Hard- und Software des Kunden entstehen.
10. Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden
10.1. Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifel hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter des Anbieters bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassen.
10.2. Die Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Vertragsgegenstände ausreichend dimensionierten – Hard- und Softwareumgebung für die Vertragsgegenstände liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Der Anbieter ist nicht verantwortlich für alle außerhalb seines Einflussbereiches befindlichen Umstände, die eine Nutzung der Software einschränken oder unmöglich machen, wie beispielsweise das Erfordernis des Einspielens neuer Versionen und Updates des Betriebssystems, der Treiber, der Datenbank oder sonstiger, zur Anwendung der Software erforderlichen Drittsoftware. Die Hard- und Softwareumgebung muss vom Kunden somit in eigener Verantwortung auf seine Kosten dem aktuell erforderlichen Stand der Technik angepasst werden.
10.3. Der Kunde testet die Software vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege erhält.
10.4. Der Kunde beachtet die vom Anbieter für die Installation und den Betrieb der Software gegebenen Hinweise; er wird sich in regelmäßigen Abständen auf den über das über aktuelle Hinweise des Anbieters informieren und diese beim Betrieb berücksichtigen.
10.5. Soweit dem Anbieter über die Bereitstellung der Software hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt.
10.6. Der Kunde gewährt dem Anbieter zur Fehlersuche und -behebung Zugang zur Software, in erster Linie mittels Fernzugriffs. Die IT-Umgebung des Kunden wird hierbei – soweit möglich – vom Anbieter simuliert. Im Ausnahmefall gewährt der Kunde den Zugang zu den Vertragsgegenständen direkt vor Ort.
10.7. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse).
10.8. Soweit der Kunde nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf der Anbieter davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen er in Berührung kommen kann, gesichert sind.
10.9. Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.
11. Ende des Nutzungsrechts
11.1. In allen Fällen der Beendigung seiner Nutzungsberechtigung (z.B. durch Rücktritt, Kündigung) gibt der Kunde die Software unverzüglich heraus und löscht sämtliche Kopien. Soweit der Kunde Nutzungsdaten aufbewahren will oder gesetzlich hierzu verpflichtet ist, besteht die Möglichkeit für ihn, vorab einen Datenexport vorzunehmen und die Daten bei sich zu sichern. Die Erledigung versichert er schriftlich gegenüber dem Anbieter.
IV. Besondere Lizenz-Bedingungen für Cloud- bzw. SaaS-Produkte
Bestimmte Software-Produkte des Anbieters (bspw. instandt Cloud, Vet-Exam Pro Viewer) werden zur Nutzung über das Internet als so genannte SaaS- oder Cloud-Produkte angeboten. Für solche Produkte gelten die folgenden besonderen Bedingungen:
1. Softwareüberlassung
1.1. Die Überlassung der Software erfolgt durch die Ermöglichung der Nutzung über das Internet im Browser des Kunden
1.2. Die für die reibungslose Nutzung der Software beim Kunden erforderlichen Systemvoraussetzungen (Browser, Version o.ä.) sind auf der Anbieter-Website abrufbar. Für die Erfüllung dieser Systemvoraussetzungen ist allein der Kunde verantwortlich.
2. Nutzung der Software / Verfügbarkeit (SaaS)
2.1. Der Anbieter kann jederzeit den Zugang zu den Leistungen beschränken, sofern die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität, insbesondere die Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder gespeicherter Daten dies erfordern und nach Vornahme einer objektiven Abwägung die schutzwürdigen Interessen des Kunden nicht eindeutig überwiegen.
2.2. Der Anbieter ist bemüht ein Höchstmaß an Verfügbarkeit im Rahmen seines Einflussbereichs zu ermöglichen. Unter Verfügbarkeit verstehen die Parteien die Möglichkeit des Kunden, die Funktionalitäten der Software, für die eine Verbindung über das Internet erforderlich ist, nutzen zu können, soweit die Bereitstellung und Aufrechterhaltung dieser Nutzungsmöglichkeit im tatsächlichen Einflussbereich des Anbieters stehen. Der Anbieter hat keinen Einfluss auf die Verfügbarkeit, Stabilität und Funktionstüchtigkeit des Internets insgesamt oder der zur Verbindungsherstellung zum Service des Anbieters erforderlichen Infrastruktur Dritter (Access-Provider, Backbones, DNS-Server o.ä.) und kann daher für solche Umstände auch keine Verfügbarkeitszusagen machen und dafür auch nicht haften.
2.3. Der Anbieter gewährleistet die Verfügbarkeit im Rahmen seines eigenen Einflussbereichs unter der Maßgabe, dass ggf. geringfügige Zeiträume der ungeplanten Nichtverfügbarkeit (bspw. zum Zwecke der ungeplanten, da ad hoc erforderlichen Wartung des Systems) nicht auszuschließen sind. Der Anbieter wird die Durchführung solcher ungeplanten Maßnahmen, soweit möglich und zumutbar, jedoch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten vornehmen. Von den Zeiten der ungeplanten Nichtverfügbarkeit zu unterscheiden sind die Zeiten der geplanten Nichtverfügbarkeit (siehe Ziffern 2.6. ff.).
2.4. Der Anbieter stellt dem Kunden die Software während der vereinbarten Laufzeit bereit, aber unter Ausschluss der vereinbarten Zeiten geplanter Nichtverfügbarkeit nach Ziffer 2.6.
2.5. Zur verfügbaren Nutzung (Verfügbarkeit gegeben) zählen auch die Zeiträume während
• Störungen in oder aufgrund des Zustandes von nicht vom Anbieter oder seinen Erfüllungsgehilfen bereit zu stellenden Teilen der für die Zugriffs- oder Nutzungsmöglichkeit bzw. die Ausführung der Software erforderlichen technischen Infrastruktur;
• Störungen oder sonstigen Ereignissen, die nicht vom Anbieter oder einem seiner Erfüllungsgehilfen (mit-)verursacht sind, zum Beispiel die Überschreitung einer vereinbarten zugelassenen Beanspruchung der Software;
• unerheblicher Minderung der Tauglichkeit der Software zum vertragsgemäßen Gebrauch (bspw. durch vorübergehend langsame Verbindung zum Server des Anbieters wegen kurzfristiger Überlastung des Servers o.ä.).
2.6. Geplante Nichtverfügbarkeit: Der Anbieter ist in Zeiten der geplanten Nichtverfügbarkeit berechtigt, die Software und/oder den Server zu warten, zu pflegen, Datensicherungen oder sonstige Arbeiten vorzunehmen. Eine geplante Nichtverfügbarkeit ist – bspw. hinsichtlich üblicher oder gesondert erforderlicher Wartungsfenster – grundsätzlich mit dem Kunden zu vereinbaren. Ist jedoch eine zumutbare Dauer der Nichtverfügbarkeit objektiv erforderlich, um bspw. auch während der üblichen Geschäftszeiten ein wichtiges Update einzuspielen oder sonstige Wartungsarbeiten durchzuführen, ist der Anbieter berechtigt dies nach angemessener Vorankündigung durchführen. Ist die voraussichtliche Dauer der Nichtverfügbarkeit als vermutlich unzumutbar für den Kunden vorherzusehen, wird der Anbieter den Kunden vorab nach seiner Zustimmung fragen. Bei wichtigen Gründen wird der Kunde seine Zustimmung nicht unbillig verweigern. Der Kunde erteilt bereits jetzt seine Zustimmung dazu, dass während der gesamten Vertragslaufzeit eine geplante Nichtverfügbarkeit regelmäßig täglich zwischen 1.00 Uhr und 5.00 Uhr deutscher Zeit besteht.
2.7. Wenn und soweit der Nutzer in Zeiten der geplanten Nichtverfügbarkeit die Software nutzen kann, so besteht hierauf kein Rechtsanspruch. Kommt es bei einer Nutzung der Software in Zeiten der geplanten Nichtverfügbarkeit zu einer Leistungsreduzierung oder -einstellung, besteht für den Nutzer kein Anspruch auf Mängelhaftung oder Schadensersatz.
3. Rechte des Nutzers bei Mängeln, Mietbedingte Haftungseinschränkung
Wenn und soweit für die Nutzung der Software kein Entgelt vereinbart wurde, gelten ergänzend die gesetzlichen Regelungen zur Leihe entsprechend. Anderenfalls gilt ergänzend folgendes:
3.1. Das Nutzungsentgelt (Miete) umfasst die Vergütung für die Überlassung (Lizenzierung) und Nutzung der Software, sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung. Je nach getroffener Vereinbarung ist die Miete monatlich oder jährlich im Voraus in voller Höhe zu bezahlen.
3.2. Der Kunde hat Mängel an der Software unverzüglich in geeigneter Form anzuzeigen (§ 536 c Abs. 1 BGB). Er wird hierbei alle ihm vorliegenden, für die Beseitigung des Mangels erforderlichen oder sinnvollen Informationen an den Anbieter weiterleiten. Der Anbieter wird angezeigte Mängel innerhalb angemessener Zeit beheben. Die Behebung von Mängeln erfolgt nach Wahl des Anbieters durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Als Beseitigung eines Mangels ist es auch anzusehen, wenn der Anbieter dem Kunden eine zumutbare Umgehungslösung (Workaround) aufzeigt.
3.3. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung des Anbieters Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für den Anbieter unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung der Mängel haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gem. § 536 a Abs. 2 BGB berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.
3.4. Eine Kündigung des Nutzers gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn der Anbieter ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie vom Anbieter endgültig verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Nutzer gegeben ist.
3.5. Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters nach § 536 a Abs. 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen.
3.6. Der Anbieter haftet bei einfach fahrlässig verursachtem Datenverlust nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre; diese Begrenzung gilt nicht, wenn die Datensicherung aus vom Anbieter zu vertretenden Gründen behindert oder unmöglich war.
4. Vertragslaufzeit und Kündigung
4.1. Diese Vereinbarung beginnt mit Vertragsschluss und hat – je nach konkreter Vereinbarung – eine jährliche oder monatliche Laufzeit, welche sich konkret aus dem Angebot des Anbieters bzw. der getroffenen Vereinbarung ergibt. Die Laufzeit verlängert sich bei jährlicher Laufzeit, sofern sie nicht von einer der Parteien zum jeweiligen Ende der Laufzeit mit einer Frist von drei Wochen gekündigt wird, jeweils automatisch um ein weiteres Kalenderjahr und bei monatlicher Laufzeit jeweils um einen weiteren Kalendermonat.
4.2. Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund auf Seiten des Anbieters liegt dabei insbesondere, aber nicht ausschließlich in folgenden Fällen vor:
• Wenn der Kunde oder ein Dritter über das Vermögen des Kunden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt;
• wenn das Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden zulässt;
• wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird;
• wenn der Kunde die in diesen Lizenzbedingungen vereinbarten Regelungen zum Schutz der Software schuldhaft verletzt;
• wenn der Kunde trotz schriftlicher Abmahnung aufgrund einer Verletzung dieser ALGB durch den Anbieter wiederholt einen Verstoß gegen diese ALGB begeht.
4.3. Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform und kann direkt über das Online-Tool des Anbieters erfolgen. Für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Zeitpunkt des Zugangs beim Empfänger entscheidend.
V. Besondere Lizenz-Bedingungen für kostenfrei nutzbare Produkte
Bestimmte Software-Produkte (bspw. die Software Vet-Exam Pro Viewer) sind kostenfrei nutzbar. Für diese gelten die hier geregelten besonderen Lizenz-Bedingungen ergänzend:
1. Vertragsgegenstand Leihe
1.1. Für die Überlassung bestimmter Standard-Software zur Nutzung erhebt der Anbieter keine Gebühr. Bei einer solchen Softwareüberlassung handelt es sich daher um eine Leihe im Sinne der §§ 598 ff. BGB.
1.2. Der Funktionsumfang der Software, die Hard- und Software-Einsatzbedingungen sowie die erforderliche Systemumgebung können der Website des Anbieters entnommen werden bzw. ergeben sich aus zugehörigen Unterlagen, wie der Produktbeschreibung. Für die Erfüllung dieser Systemvoraussetzungen ist allein der Kunde verantwortlich.
1.3. Der Kunde erhält die Software und die in die Software integrierte Benutzerdokumentation in digitaler Form in seinem Browser zur Verfügung gestellt.
2. Überlassung, Weitere Leistungen
2.1. Die Überlassung der Software erfolgt durch die Nutzungsmöglichkeit im Browser des Kunden.
2.2. Der Kunde ist für die Kompatibilität und Interoperabilität der Software mit den Produkten des Kunden selbst verantwortlich. Der Anbieter erbringt über die Zurverfügungstellung der Software zur Nutzung hinaus keine weiteren Leistungen. Der Anbieter schuldet insbesondere keine Beratungsleistungen oder Anpassungen bzw. Änderungen der Software. Solche Leistungen kann der Kunde beim Anbieter erfragen. Bietet der Anbieter auf Anfrage solche Leistungen an, sind diese vom Kunden zu vergüten.
3. Nutzungsrechte
3.1. Der Anbieter räumt dem Kunden das einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, die überlassene Software im Objektcode zum vorausgesetzten vertraglichen Zweck nach Maßgabe dieser Bestimmungen zu nutzen. Die Software kann auf allen Geräten genutzt werden, die die genannten Systemanforderungen erfüllen. Für die Nutzbarkeit und Funktionsfähigkeit der Software zusammen mit anderen Geräten übernimmt der Anbieter keine Verantwortung. Alle Urheber- und sonstigen Schutzrechte an der Software (inklusive aller neuen Versionen) stehen im Verhältnis zum Kunden ausschließlich dem Anbieter zu.
3.2. Die Nutzung der Software im SaaS-, Outsourcing- oder Rechenzentrumsbetrieb bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters.
4. Updates
4.1. Die kostenfreie Überlassung von Updates stellt eine freiwillige Leistung des Anbieters dar und kann von ihm jederzeit und ohne Grund mit Wirkung für die Zukunft eingestellt werden. Ebenfalls für die Zukunft behält sich der Anbieter die Änderung der Lizenzbedingungen oder die Beendigung der kostenfreien Überlassung der Software vor.
5. Gewährleistung, Verletzung von Schutzrechten
5.1. Eine Gewährleistung für Sachmängel der Software wird vom Anbieter nicht übernommen. Insbesondere obliegt es dem Kunden, die Funktionsfähigkeit der Software auf seinem verwendeten Gerät zu überprüfen.
5.2. Der Lizenzgeber macht keine Zusagen und übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit und Genauigkeit der mit der Software erzielten Ergebnisse.
5.3. Sollte ein Dritter gegenüber dem Kunden Ansprüche aufgrund der Verletzung eines Schutzrechts durch die Software behaupten, wird der Kunde den Anbieter hiervon unverzüglich schriftlich unterrichten. Der Kunde ermächtigt den Anbieter bereits jetzt, die rechtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Die Führung dieser Auseinandersetzung und die damit verbundenen Entscheidung stehen im ausschließlichen Ermessen des Anbieters.
5.4. Der Kunde wird keinerlei Ansprüche eines Dritten im Zusammenhang mit der Behauptung einer Rechtsverletzung durch die Software anerkennen.
6. Haftung
6.1. Der Anbieter haftet nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; im Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung des Anbieters für jeden Schadensfall begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden.
6.2. Die gesetzliche Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, sowie nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderer zwingender gesetzlicher Haftungsregelungen bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
7. Mängelhaftung
7.1. Der Anbieter haftet bei Mängeln und im Übrigen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen der Leihe (§§ 598 ff. BGB).
7.2. Im Übrigen gelten die Regelungen zur Mängelhaftung und Haftung dieser Bedingungen entsprechend.
VI. Besondere Lizenz-Bedingungen für Subscription-Lizenzen (Abomodelle)
Kunden können vom Anbieter für bestimmte Produkte Subscription-Leistungen erhalten (bspw. D-Tect X Subscription, D-Tect X 1 Year Support and Updates Extension, instandt On-Premise). Dabei handelt es sich um Abomodelle, in denen der Kunde Software, Leistungen oder Services gegen wiederkehrende Zahlungen beziehen kann. Für diese Subscription- Leistungen gelten die folgenden besonderen Bedingungen:
1. Vertragsgegenstand, Vertragslaufzeit, Kündigung
1.1. Der Kunde erwirbt bei einer Subscription die vereinbarten Subscription-Leistungen (bspw. Service und Updates, Technologie, Speicherplatz u.ä.) über die vereinbarte Zeit zu den vereinbarten wiederkehrenden Zahlungen.
1.2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Regelungen für SaaS-Produkte zu Mindestvertragslaufzeit, automatischer Verlängerung und Kündigung aus Ziffer IV. dieser ALGB entsprechend auch für Subscription-Leistungen.
1.3. Soweit die Installation von Software auf den Systemen des Kunden als Subscription-Leistung vereinbart ist, so gelten diesbezüglich und hinsichtlich des Ablaufens der Software auf den Systemen des Kunden die Regelungen zu den Kaufprodukten unter Ziffer III. dieser ALGB entsprechend.
2. Support and Updates Extension als Subscription-Leistung
2.1. Hat der Kunde eine Subscription-Leistung als „Support and Updates Extension“ erworben (bspw. „D-Tect X 1 Year Support and Updates Extension“), so hat diese, soweit nichts anderes vereinbart ist, eine Mindestvertragslaufzeit von einem Kalenderjahr und verlängert sich jeweils automatisch um ein weiteres Kalenderjahr, wenn nicht eine der Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit schriftlich die Kündigung erklärt hat.
2.2. Endet die Vertragslaufzeit der Subscription-Leistung, so ist das Software-Produkt (bspw. „D-Tect X“) für den Kunden weiterhin vollständig nutzbar, jedoch erhält der Kunde sodann keine Updates und Service durch den Anbieter mehr.
3. Bereitstellung der Software instandt On-Premise als Container (Docker)
3.1. Beim Software-Produkt instadt On-Premise wird die Technologie der Software dem Kunden als Subscription-Leistung für die Nutzung durch eine unbegrenzte Anzahl an Usern für die Dauer der Subscription zur Verfügung gestellt.
3.2. Die Software wird dem Kunden dabei in Form eines Docker-Containers zur Verfügung gestellt. Eine Zugriffsmöglichkeit auf den Quellcode erfolgt nicht.
3.3. Zur Nutzung der Software ist der Einsatz einer lauffähigen Docker-Umgebung erforderlich. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, eine geeignete Systemumgebung bereitzustellen (z. B. Docker Engine, Docker Compose).
3.4. Die Bereitstellung erfolgt über ein geeignetes Distributionsformat (z. B. Docker Registry, Container-Download), das dem Kunden nach Vertragsschluss bekannt gegeben wird.
3.5. Der Kunde erkennt an, dass die Nutzungsmöglichkeiten der Software durch die technischen Grenzen der Containerisierung (insbesondere isolierter Systemzugriff, eingeschränkte Persistenz von Daten) bestimmt sind.
Zuletzt aktualisiert: 22. April 2025
